Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist Teil des VIII. Sozialgesetzbuches des Bundes. Im §1 Abs. 1 SGB VIII ist das Recht der jungen Menschen auf Förderung in der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fest verankert. Die Jugendhilfe soll zur Umsetzung dieses Rechtsanspruches nach §1 Abs. 3 folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen abzubauen und zu vermeiden.
  • Die Jugendhilfe soll Eltern und Erziehungsberechtigte beraten und unterstützen
  • Sie soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen
  • Und dazu beitragen positive Lebensbedingungen zu schaffen.

(vgl. www.sozialgesetzbuch-sgb.de)

Im §14 SGB VIII zweites Kapitel wird der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz als autonomer und verbindlicher Verpflichtungsabschnitt vorgegeben.

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