Seit 1. Juli sind somit bis dahin verbotene virtuelle Automatenspiele im Internet sowie Online – Casinos erlaubt.

Bezüglich des neuen Gesetzes müssen aus Sicht des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes folgende Gesichtspunkte in den Fokus rücken:

  • es gibt keinen umfassenden Jugendschutz da die Zugangsbeschränkungen und die Werbung für Glückspiel keine adäquate Berücksichtigung finden
  • vor allem die Werbung in den Sozialen Medien durch Prominente und/oder Influencer:innen spricht junge Menschen an
  • die ständige Verfügbarkeit es WWW stellt ein erhöhtes Suchtpotential dar
  • nach § 6 Jugendschutzgesetz ist die Teilnahme minderjähriger Personen an Glückspielen grundsätzlich verboten
  • Forderung: mehr Suchtprävention im Bereich Glückspiel